Film & Fernsehen

EU erlaubt weiterhin flexible Förderinstrumente in Europa

(ver.di FilmUnion-Newsletter 06/2013) Am 14. November entschied die EU-Kommission regionale und nationale Bindungen von Fördergeldern weiterhin zuzulassen und den Anwendungsbereich der sogenannten Kinomitteilung zu erweitern. Die Filmwirtschaft zeigt sich hierüber erleichtert. Bis vor kurzem hatte die Kommission geplant, Vorgaben der Förderer zur Herkunft von Waren und Dienstleistungen für geförderte Filmproduktionen zu untersagen.
In der „Mitteilung über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke“ definiert die Kommission die Genehmigungskriterien, die zukünftig für die Vereinbarkeit von öffentlichen Förderungen im audiovisuellen Bereich mit dem Beihilferecht der EU gelten sollen.

Die geplante Neuregelung der zulässigen territorialen Bindung der Fördermittel war im Vorfeld zwischen der EU-Kommission auf der einen Seite sowie den Mitgliedstaaten und der Filmbranche auf der anderen Seite heftig diskutiert worden. Bislang wurde vom Produzenten eines geförderten Films verlangt, dass - unabhängig von der Höhe der gewährten Fördersumme - bis zu 80 Prozent des gesamten Filmbudgets in demjenigen Land ausgegeben wurden, in dem die Fördermittel gewährt wurden. Mit der neuen Regelung werden künftig Förderhöhe und zulässige Territorialisierung in ein Verhältnis gesetzt, wonach verlangt werden kann, dass bis zu 160 Prozent des Förderbetrags in der Region oder dem Mitgliedsstaat auszugeben sind, in dem die Förderungsmaßnahme bewilligt wird. Zugleich verzichtet die EU-Kommission darauf, anders als ursprünglich geplant, Vorgaben der Förderer zur Herkunft von Waren und Dienstleistungen für geförderte Filmproduktionen zu untersagen. Dadurch wird sich an den Fördervoraussetzungen und -möglichkeiten sowohl der FFA als auch des Deutschen Filmförderfonds (DFFF) keine gravierende Änderung ergeben.
"Die Filmwirtschaft begrüßt die Entscheidung der EU-Kommission, regionale und nationale Bindungen von Fördergeldern weiterhin zuzulassen und den Anwendungsbereich der Kinomitteilung zu erweitern", so Manuela Stehr, Präsidentin der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft
Weitere Änderungen sind darüber hinaus
  • die Ausweitung des Anwendungsbereichs über die Produktion hinaus auf die vor- und nachgelagerten Bereiche der Filmherstellung,
  • die Einbeziehung der Kinos, wonach hier - wie bei Filmen auch – als Prüfgrundlage für Fördergenehmigungen die so genannte kulturelle Ausnahmeregelung gilt,
  • die Aufstockung der zulässigen Förder-Höchstgrenze für europäische Ko-Produktionen auf 60 Prozent (bislang 50%).

„Auch wenn es zwischenzeitlich ein zähes Ringen war - mit der neuen Kinomitteilung ist es der EU-Kommission gelungen, auf den audiovisuellen Sektor spezifisch zugeschnittene und zugleich flexibel handhabbare beihilferechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen“, erklärt FFA-Präsident Eberhard Junkersdorf. Dies ist auch ein Verdienst von Staatsminister Bernd Neumann, der in der Entwurfsphase der Mitteilung gemeinsam mit seiner französischen Amtskollegin auf Risiken in dem Sektor hingewiesen hatte. Auf der operativen Ebene habe dies auch FFA-Vorstand Peter Dinges wiederholt bei seinen persönlichen Gesprächen in Brüssel deutlich gemacht. „Ich bin ausgesprochen froh und zufrieden, dass die EU-Kommission letztendlich unseren Vorstellungen gefolgt ist. Auf Dauer ist eine Stärkung der nationalen Film- und Kinowirtschaft und Sicherung der kulturellen Vielfalt in Deutschland nur dadurch zu gewährleisten, dass eine ausreichende regionale oder nationale Bindung der Fördermittel auch künftig möglich sein wird“, betonte Junkersdorf.

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